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   LG Berlin, 28.05.2019 - 55 S 95/18 WEG   

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https://dejure.org/2019,25238
LG Berlin, 28.05.2019 - 55 S 95/18 WEG (https://dejure.org/2019,25238)
LG Berlin, Entscheidung vom 28.05.2019 - 55 S 95/18 WEG (https://dejure.org/2019,25238)
LG Berlin, Entscheidung vom 28. Mai 2019 - 55 S 95/18 WEG (https://dejure.org/2019,25238)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 15 Abs 3 WoEigG, § 1004 Abs 1 BGB
    Wohnungseigentum: Unterlassungsanspruch eines Wohnungseigentümers hinsichtlich der Nutzung einer Teileigentumseinheit als Hostel

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gilt ein Hostel als Gastronomiebetrieb?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Wohnungseigentum: Im WEG-Beschluss andere Anwaltskanzlei benannt - Klage abgewiesen!

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Hostel in Teileinheit "Laden, Büro, Praxis oder Gastronomiebetrieb" zulässig (IMR 2019, 503)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 27.10.2017 - V ZR 193/16

    Nutzung einer Teileigentumseinheit als Flüchtlingsunterkunft

    Auszug aus LG Berlin, 28.05.2019 - 55 S 95/18
    Ordnet die Teilungserklärung an, dass bestimmte Räume "Wohnzwecken dienen" und andere "nicht zu Wohnzwecken dienen" , so sind diese Anordnungen als Zweckbestimmungen mit Vereinbarungscharakter im Sinne von § 15 Abs. 1 WEG anzusehen (BGH v. 27.10.2017 - V ZR 193/16, NJW 2018, 41, 42).

    Grundsätzlich gilt, dass sich die mit Wohnungseigentum und Teileigentum gesetzlich vorgesehenen Grundtypen der Nutzungsbefugnis - vorbehaltlich anderer Vereinbarungen - gegenseitig ausschließen (BGH v. 27.10.2017 - V ZR 193/16, NJW 2018, 41, 42).

    Vielmehr handelt es sich um eine in Teileigentumseinheiten zulässige Heimnutzung (BGH v. 27.10.2017 - V ZR 193/16, NJW 2018, 41, 44).

    Eine nach dem vereinbarten Zweck ausgeschlossene Nutzung kann sich nämlich zulässig erweisen, wenn sie bei typisierender Betrachtungsweise nicht mehr stört als die nach der Teilungserklärung vorgesehene Nutzung (BGH v. 23.3.2018 - V ZR 307/16, - Tz. 8; BGH v. 27.10.2017 - V ZR 193/16, NJW 2018, 41 - Tz. 9).

  • BGH, 08.03.2019 - V ZR 330/17

    Nutzung von Teileigentum: Tageweise Unterbringung von wohnungslosen Personen in

    Auszug aus LG Berlin, 28.05.2019 - 55 S 95/18
    Ist die Teilungserklärung zumindest unklar, so gilt im Zweifel, dass sie insoweit keine Einschränkung vorgibt (BGH v. 8.3.2019 - V ZR 330/17, NJW-RR 2019, 543, - juris Tz. 19).

    Da nach den Angaben in der Teilungserklärung ein bereits bestehendes und in Betrieb genommenes Gebäude ( Mehrfamilienhaus mit Gewerbeeinheiten im Erdgeschoss ) aufgeteilt wurde, lässt sich dies ohne weiteres so verstehen, dass lediglich auf die in der Teilungserklärung beschriebene, zur Zeit der Aufteilung ausgeübte Nutzung Bezug genommen wird, um zu verdeutlichen, welche Räume zu welcher Einheit gehören (BGH v. 8.3.2019 - V ZR 330/17, NJW-RR 2019, 543, - juris Tz. 20; zur Bedeutung der Funktionsangabe von Räumen in einer Teilungserklärung siehe auch Kammer v. 14.9.2018 - 55 S 201/13 WEG, ZWE 2019, 42 = Grundeigentum 2018, 1405 ).

  • BGH, 23.03.2018 - V ZR 307/16

    Nutzung einer Teileigentumseinheit im "Ärztehaus" zu Wohnzwecken?

    Auszug aus LG Berlin, 28.05.2019 - 55 S 95/18
    Eine nach dem vereinbarten Zweck ausgeschlossene Nutzung kann sich nämlich zulässig erweisen, wenn sie bei typisierender Betrachtungsweise nicht mehr stört als die nach der Teilungserklärung vorgesehene Nutzung (BGH v. 23.3.2018 - V ZR 307/16, - Tz. 8; BGH v. 27.10.2017 - V ZR 193/16, NJW 2018, 41 - Tz. 9).
  • LG Berlin, 14.09.2018 - 55 S 201/13

    Wohnungseigentum: Funktionsbezeichnung einzelner Räume in der Teilungserklärung;

    Auszug aus LG Berlin, 28.05.2019 - 55 S 95/18
    Da nach den Angaben in der Teilungserklärung ein bereits bestehendes und in Betrieb genommenes Gebäude ( Mehrfamilienhaus mit Gewerbeeinheiten im Erdgeschoss ) aufgeteilt wurde, lässt sich dies ohne weiteres so verstehen, dass lediglich auf die in der Teilungserklärung beschriebene, zur Zeit der Aufteilung ausgeübte Nutzung Bezug genommen wird, um zu verdeutlichen, welche Räume zu welcher Einheit gehören (BGH v. 8.3.2019 - V ZR 330/17, NJW-RR 2019, 543, - juris Tz. 20; zur Bedeutung der Funktionsangabe von Räumen in einer Teilungserklärung siehe auch Kammer v. 14.9.2018 - 55 S 201/13 WEG, ZWE 2019, 42 = Grundeigentum 2018, 1405 ).
  • AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 28.11.2019 - 72 C 166/18

    WEG-Teileigentum als Ferienwohnung mit einfachen Serviceleistungen

    Bei der hiernach erforderlichen Vergleichsbetrachtung ist der Gebrauch nach seiner Art und den damit verbundenen Folgen (z.B. die zu erwartende Besucherfrequenz und Besucherstruktur) zu konkretisieren und zu den örtlichen Gegebenheiten (Umfeld, Lage der Räume im Gebäude, Nutzungszweck der übrigen Einheiten) und den zeitlichen Verhältnissen (z.B. Öffnungszeiten) in Bezug zu setzen, wobei insbesondere von Bedeutung sein kann, in welchem Maße Lärm- oder Geruchsimmissionen sowie sonstige Belästigungen aufgrund einer anderweitigen Nutzung zunehmen (siehe LG Berlin, Urteil vom 28. Mai 2019 - 55 S 95/18 WEG -).

    In Abgrenzung zu der Entscheidung des Landgerichts vom 20.05.2019 (LG Berlin, Urteil vom 28. Mai 2019 - 55 S 95/18 WEG), in der die Nutzung als Hostel als eine im Teileigentum zulässige Nutzung angesehen worden ist, ist die in der hier vorliegenden Teilungserklärung gewählte Formulierung ("Laden") deutlich enger gefasst als im dort zu entscheidenden Fall, wodurch der Bezugspunkt für die Vergleichsbetrachtung ebenfalls enger ist und zu der obigen Wertung des erkennenden Gerichts führt.

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